Die
Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.
Steuertermine - Schonfristen
Die unten angegebenen Zahlungs-Schonfristen gelten nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren (Lastschriften) durch die
Finanz-behörden.
Bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gilt die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst 3 Tage nach dem Eingang als wirksam geleistet (§ 224
Abs.2 Nr.1 AO).
Die Zahlungs-Schonfrist beträgt seit 2004 - 3 Tage (StÄndG 2003).
Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Januar
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
10.01.
13.01.
Februar
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
10.02.
13.02.
Gewerbesteuer
17.02.
20.02.
März
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
10.03.
13.03.
April
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
14.04.
17.04.
Mai
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
11.05.
14.05.
Gewerbesteuer
15.05.
18.05.
Juni
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
10.06.
15.06.
Juli
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
10.07.
13.07.
August
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
10.08.
13.08.
Gewerbesteuer
17.08.
20.08.
September
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
10.09.
14.09.
Oktober
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
12.10.
15.10.
November
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
10.11.
13.11.
Gewerbesteuer
16.11.
19.11.
Dezember
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
10.12.
14.12.
Alle Angaben ohne Gewähr
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